Vertragsgestaltung


Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses. Aus diesem Grund sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer immer darauf achten, dass alle notwendigen Inhalte in der entsprechenden Vertragsform einvernehmlich geregelt sind. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten sich folgende Punkte in einem Vertrag wiederfinden.

Vertragsparteien, Beginn und Inhalt der Tätigkeit bzw. Stellenbezeichnung, Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitszeit und der Probezeit, Lohn bzw. Gehaltsvereinbarungen sowie die Höhe des Urlaubsanspruchs. Daneben sollte man auch das Verhalten bei Krankheit bzw. Arbeitsverhinderung regeln.

In ausführlichen Arbeitsverträgen findet man häufig noch zusätzliche Klauseln über Vertragsstrafen, Nebentätigkeit, Verschwiegenheitspflichten sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis.

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt grundsätzlich mit dem vereinbarten Termin bzw. mit Antritt der Tätigkeit.
Sollte der Arbeitnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt die Tätigkeit wegen Krankheit nicht antreten können, so wird das Arbeitsverhältnis zwar nicht in Vollzug gesetzt, jedoch gilt der Mitarbeiter dennoch ab dem festgelegten Zeitpunkt als Arbeitnehmer.

  • Vertragsparteien
Die Parteien sollten möglichst genau bezeichnet sein. Beim Arbeitgeber ist insbesondere auf die Rechtsform zu achten. Bei den Vertragspartnern sollte sowohl bezüglich des Arbeitgebers, als auch des Arbeitnehmer der volle Name und Anschrift in dem Vertrag bezeichnet sein.


Sollte der Arbeitgeber eine juristische Person z.B. eine GmbH oder OHG sein, dann sollten die vertretungsberechtigten Personen mit in die Parteibezeichnung aufgenommen sein.
  • Vertragsform
Gesetzlich gibt es keine Vorschrift die die Parteien dazu zwingt einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Hier gilt die sogenannte Formfreiheit. Um unnötige Streitigkeiten vorzubeugen können jedoch sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer nur geraten werden, die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gemeinsam schriftlich niederzulegen.

Für zukünftige Änderungen sollte dabei ausschließlich die Schriftform vereinbart werden, z.B. durch die Formulierung: "Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform." Allerdings ist darauf zu achten, dass die Schriftform zum Teil durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vorgeschrieben sein kann.

Der Arbeitnehmer hat das Recht, die schriftliche Niederlegung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber einzufordern. Diese Nachweispflicht besteht auch für Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen. Der schriftliche Nachweis hat spätestens einen Monat nach Beginn der Arbeitsverhältnisses bzw. der Änderungen zu erfolgen. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn ohnehin ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht. Die Nachweispflicht gilt ferner nicht für Arbeitnehmer, die nur vorübergehend (höchstens einen Monat) als Aushilfe beschäftigt sind.


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