Unterhalt

Nach dem Gesetz sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Dieses sind Personen, die direkt voneinander abstammen (Großeltern, Eltern, Kinder). Daher bestehen keine Unterhaltsansprüche gegenüber Geschwistern, Onkel, Tanten, Stiefeltern.

Eltern können gegenüber Kindern die Art und Weise der Unterhaltsgewährung selbst bestimmen. Leben die Eltern getrennt, so leistet in der Regel derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, seinen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil hat dagegen sog. Barunterhalt zu leisten. Dabei richtet sich die Höhe des zu leistenden Unterhalts nach der Bedürftigkeit des Kindes und der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Eltern.

Auch Ehegatten sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Während der Trennungszeit sollen beide Ehepartner gleichwertig an den in der Ehe vorherrschenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen teilhaben, so dass der finanziell schwächere Ehepartner berechtigt ist, Trennungsunterhalt von dem anderen Ehepartner zu fordern.

Nach Rechtskraft der Ehescheidung sind die geschiedenen Ehegatten grundsätzlich selbst verpflichtet, ihren jeweiligen Unterhaltsbedarf durch Erwerbstätigkeit zu decken (sog. Eigenverantwortlichkeitsprinzip). Allerdings gibt es von diesem Prinzip Ausnahmen, sofern ein geschiedener Ehepartner unverschuldet nicht in der Lage ist, sich selbst zu finanzieren. Im Gesetz sind für diesen Fall einzelne genau bestimmte Unterhaltstatbestände normiert. So sieht das Gesetz sog. Betreuungsunterhalt für den Fall vor, dass ein Ehepartner auf Grund von Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Kann von einem Ehegatten auf Grund seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden oder ist er auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung hierzu nicht in der Lage, kann auch er unter bestimmten Voraussetzungen von seinem geschiedenen Ehegatten Unterhalt verlangen. Auch ein geschiedener Ehegatte, welcher weder wegen Kinderbetreuung, Alters oder Krankheit von einer Erwerbstätigkeit abgehalten wird und somit keinen der bereits benannten Unterhaltstatbestände erfüllt, kann unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben, wenn er keine den ehemaligen ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Erwerbstätigkeit finden kann. Besteht kein Unterhaltsanspruch wegen Betreuung, Alters oder Krankheit und ist der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage, durch eine eigene Erwerbstätigkeit den Einkommensstandard aus der Ehezeit zu erreichen, so kann ggf. der Differenzbetrag zwischen Eigeneinkünften und dem vollen Unterhaltsbedarf, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen, von dem geschiedenen und besser verdienenden Ehegatten als sog. Aufstockungsunterhalt gefordert werden.


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