Umgangsrecht

Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Dabei ist es unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass jeder Elternteil ein Recht auf Umgang mit seinem Kind hat und stellt weiter klar, dass im Interesse des Kindeswohls auch die Verpflichtung eines jeden Elternteils zum Umgang mit seinem Kind besteht.

Leben die Eltern des Kindes in einem Haushalt zusammen, besteht für gewöhnlich kein Bedarf, eine Regelung des Umgangs zu treffen. Anders ist dies jedoch, wenn die Eltern sich trennen und das Kind seinen ständigen Aufenthalt nur noch bei einem Elternteil hat und der Kontakt zum anderen Elternteil nur noch über den Umgang sichergestellt werden kann. Hierfür sind im Interesse aller Beteiligten klare Regelungen erforderlich. Diese sind jeweils unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls an dem Wohl des Kindes und den tatsächlichen Gegebenheiten auszurichten, wobei dem Alter und dem Willen des Kindes und den Möglichkeiten der Umgangsberechtigten ebenso Rechnung zu tragen ist.

Bei einer Gefährdung des Kindeswohls ist auch eine Ausgestaltung des Umgangs im Wege des sog. "begleiteten Umgangs" durch Einbeziehung einer dritten Person und unter Umständen eine Einschränkung bzw. sogar der Ausschluss des Umgangsrechts für einen längeren Zeitraum zulässig.

Neben den Eltern können auch andere Bezugspersonen zu einem regelmäßigen Umgang mit dem Kind berechtigt sein. Hierzu können Großeltern oder Geschwister, aber auch ein Lebenspartner oder früherer Ehegatte, gehören. Bei einer entsprechenden Regelung entscheidet neben der persönlichen Bindung, deren Aufrechterhaltung für die Entwicklung des Kindes förderlich sein muss, auch die Frage, ob der Umgang dem Wohl und der Entwicklung des Kindes förderlich ist.


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