Sorgerecht

Bei der Klärung der Frage, wem die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind zusteht, ist zunächst zu unterscheiden, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht.

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so steht Ihnen die Ausübung der elterlichen Sorge gemeinsam zu, so dass die Eltern das Recht und die Pflicht haben, für ihr Kind zu sorgen.

Die Trennung und auch die Scheidung der miteinander verheirateten Eltern hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die elterliche Sorge. Der betreuende Elternteil kann Angelegenheiten des täglichen Lebens in eigener Verantwortung entscheiden. Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung sind von den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu entscheiden.

Eine Übertragung der elterlichen Sorge durch das Familiengericht auf einen Elternteil allein ist auf Antrag möglich, wenn der andere Elternteil zustimmt oder die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil dem Wohle des Kindes am besten entspricht.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge grundsätzlich der Kindesmutter allein zu. Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, so steht ihnen mit der Heirat die elterliche Sorge gemeinsam zu. Die nicht miteinander verheirateten Eltern können das gemeinsame Sorgerecht durch eine sog. Sorgeerklärung erlangen.

Für den Fall der Trennung der nicht miteinander verheirateten Eltern gilt das zu den verheirateten Eltern Gesagte.

Die elterliche Sorge für ein Kind beinhaltet die Personen- und die Vermögenssorge. Dabei umfasst die Personensorge die Vertretung des Kindes sowie insbesondere das Recht und die Pflicht den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, das Kind zu pflegen, zu beaufsichtigen und zu erziehen. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass das Kind ein Recht auf eine körperlich und seelisch gewaltfreie Erziehung hat.


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