Scheidungen


Ein Antrag auf Scheidung kann nur von einem Anwalt gestellt werden. Aus diesem Grund braucht jedenfalls derjenige Ehegatte einen Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte benötigt nur für den Fall einen Anwalt, dass er selbst auch Anträge an das Gericht stellen will (z.B. einen eigenen Scheidungsantrag oder Anträge zum Unterhalt oder zum Sorgerecht). Bestehen zwischen den Ehegatten keine Streitigkeiten und sind innerhalb des Trennungsjahres die Einzelfragen wie Unterhalt, Vermögensaufteilung, Ehewohnung etc. geklärt, kann eine sog. einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden, ansonsten ist eine sog. streitige Scheidung durchzuführen. Grundsätzlich ist gesetzlich eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr vorgeschrieben, bevor ein Scheidungsantrag eingereicht werden kann. Im Falle einer sog. Härtefallscheidung kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Hierfür sind besondere Voraussetzungen erforderlich, an deren Vorliegen hohe Anforderungen gestellt werden. Die Fortsetzung der Ehe muss für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen. Exemplarisch seien hier Gewalttätigkeiten in der Ehe genannt.


<< zurück