Führen die miteinander verheirateten Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält auch ihr Kind diesen Namen. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen, allerdings kann ein solcher hinzugefügter Begleitname nicht Geburtsname eines Kindes werden. Das Kind erhält nur den Ehenamen.
Tragen die Eltern bei Geburt ihres Kindes keinen gemeinsamen Familiennamen und üben sie die gemeinsame elterliche Sorge aus, entscheiden sie zusammen, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, erhält das Kind dessen Familiennamen. Jedoch können die Eltern sich auch einvernehmlich für den Familiennamen des anderen Elternteils entscheiden. Wenn die Eltern die gemeinsame Sorge später begründen, haben sie die Möglichkeit, binnen drei Monaten den Familiennamen des Kindes neu zu bestimmen, indem sie zwischen dem von der Mutter und dem von dem Vater zu diesem Zeitpunkt geführten Namen wählen.
Heiratet der Elternteil, bei dem ein Kind nach der Scheidung lebt, erneut und ändert sich dadurch der Familienname des Elternteils, so behält das Kind seinen bisherigen Namen weiter. Jedoch besteht für den Elternteil und den neuen Ehepartner die Möglichkeit, dem Kind den neuen Ehenamen zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehepartner das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben. Ist der andere Elternteil jedoch mit sorgeberechtigt, ist seine Einwilligung einzuholen. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat ist auch seine Zustimmung erforderlich.
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