Kündigung


  • Wirksame Erklärung
Zur Vornahme einer wirksamen Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf es unabhängig davon ob sie durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer ausgesprochen wird, immer der schriftlichen Erklärung und des Zugangs.

Eine Änderungskündigung kann jedoch nur durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden, da diese neben der des Arbeitsverhältnisses unter den bisher geltenden Bedingungen auch das Angebot enthält, das Arbeitsverhältnis unter der Vereinbarung neuer vertraglicher Inhalte fortzusetzen.

  • Klage spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung !
Gegen alle Kündigungen kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vorgehen. Diese 3-Wochen-Frist ist zwingend. Sollte sie nicht eingehalten werden, so kann die Unwirksamkeit der Kündigung gleich aus welchem Grund nicht mehr festgestellt werden.

  • Meldefrist beim Arbeitsamt/Bundesagentur für Arbeit
Neben der Frist zur Klageerhebung muss der Arbeitnehmer dringend darauf achten, dass er unmittelbar nach Erhalt der Kündigung, am besten innerhalb von 7 Tagen, diesen Umstand bei seinem zuständigen Arbeitsamt (Bundesagentur für Arbeit) meldet. Tut er dies nicht, so wird dem Arbeitnehmer pro Tag den er sich zu spät meldet ein Pauschalbetrag von seinen zukünftigen Leistungen abgezogen.


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