Gewaltschutzgesetz

Von der Bundesrepublik in Auftrag gegebene Untersuchungen haben ergeben, dass in jeder dritten Partnerschaft Frauen Gewalt erfahren. Zirka 45.000 Frauen flüchten jährlich vor der Gewalt ihres Partners und suchen Zuflucht in einem Frauenhaus. In Berlin sind dies jährlich etwa 1.500 Frauen. Mindestens jede vierte in Deutschland lebende Frau erlebt körperliche und/oder sexuelle Gewalt durch einen Beziehungspartner und fast jede zweite Frau erleidet psychische Gewalt z.B. in Form von Einschüchterung, Drohung und/oder Demütigung. Auch die Schätzungen über die Häufigkeit von Kindesmisshandlungen sind erschreckend hoch.

Am 01.01.2002 ist das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) in Kraft getreten. Wer Opfer häuslicher Gewalt geworden ist, kann danach Schutzanordnungen bei Gericht beantragen. Ferner kann das Gericht bei einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt vom Täter verlangen, dem Opfer die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Schutz ist aber nicht auf das private Umfeld beschränkt, sondern stellt auch den Schutz vor Gewalttaten außerhalb des häuslichen Bereichs sicher. Deshalb sind diese ebenfalls in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes einbezogen worden. Darüber hinaus sind nach dem Gewaltschutzgesetz bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen gerichtliche Schutzanordnungen möglich. Erfasste Handlungen sind das Eindringen in die Wohnung in das "befriedete Besitztum" einer Person sowie unzumutbare Belästigungen wie das wiederholte Nachstellen oder die Verfolgung unter Einsatz von modernen Kommunikationsmedien wie z.B. Telefon und die Versendung von e-Mails. Auch der Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung zum Schutz vor solchen Belästigungen ist unter Strafe gestellt und ermöglicht damit ein polizeiliches Einschreiten.


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