| Arbeitspapiere/Zeugnisse |
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Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet die Arbeitspapiere mit dem letzten Arbeitstag dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen gelten hier lediglich für die Arbeitspapiere, die der Arbeitgeber über den Abschluss des Arbeitsverhältnisses hinaus, insbesondere zur Berechnung von Urlaubsgeltungsansprüchen oder sonstigen Verdienstansprüchen, benötigt. Sollte das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Kündigung beenden werden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet möglichst zeitnah die Arbeitspapiere zu erstellen. Wichtig ist, darauf zu achten, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspapiere herauszugeben, auch wenn die Parteien sich über die tatsächliche Beendigung nicht einig sind, insbesondere wenn Kündigungsschutzklage erhoben wird. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet die Arbeitspapiere an den Arbeitnehmer zu versenden. Hier kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern die Arbeitspapiere an seinem Arbeitsplatz abzuholen. Sollte der Arbeitnehmer jedoch auch bestimmten Gründen verhindert sein und ist ihm dadurch die Abholung nicht zumutbar, besteht ein Anspruch auf Versendung der Arbeitspapiere. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt bei Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer die Arbeitspapiere zurückzuhalten. Diese können nicht Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechtes sein.
Sinn und Zweck eines Zwischenzeugnisses ist meist die Dokumentation des bisherigen Arbeitsverhältnisses aufgrund eines bevorstehenden Arbeitsplatzwechsels innerhalb des Arbeitgeberbetriebes bzw. aufgrund einer Beförderung. Selbstverständlich kann ein Zwischenzeugnis auch dann vom Arbeitgeber verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer vor hat, sich beruflich umzuorientieren, insbesondere wenn der Arbeitnehmer beabsichtigt sich auf eine neue Arbeitsstelle zu bewerben.
Um die rechtzeitige Geltendmachung zur Erstellung des Arbeitszeugnisses nachweisen zu können, empfiehlt es sich grundsätzlich den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich einzufordern. Nach der Rechtssprechung wird eine Verwirkung des Anspruchs auf Erstellung eines Arbeitszeugnisses von den Einzelfällen abhängig gemacht. Hier differenzieren die Gerichte zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Geltendmachung eines einfachen Zeugnisses, als Nachweis über die Tätigkeit als solches, unterliegt jedoch keiner zeitlichen Beschränkung. Dieser Anspruch kann solange geltend gemacht werden wie der Arbeitgeber Unterlagen darüber hat. Bei der Erstellung des Arbeitszeugnisses ist darauf zu achten, dass sich der Arbeitgeber auch formal an die Vorgaben hält. Es sollte das Arbeitszeugnis auf dem Geschäftspapier des Arbeitgebers und nicht auf einem Blankbogen erstellt sein. Auch darf das Arbeitszeugnis aus formellen Gründen kein Adressfeld enthalten. Bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis muss auch die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis bewertet werden. Hierauf sollte der Arbeitnehmer bei Geltendmachung seines Anspruchs gesondert hinweisen, da der Arbeitgeber ansonsten lediglich verpflichtet ist, ein einfaches Arbeitszeugnis zu erstellen. Das Arbeitszeugnis muss durch den Arbeitgeber unterschrieben sein, auch sollte darauf geachtet werden, dass als Ausstellungsdatum in der Regel das Ausscheidungsdatum vermerkt wird. Selbstverständlich muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis klar und eindeutig formulieren sowie frei von Rechtschreibfehler errichten. Zulässiger Inhalt:
Sollte der Arbeitnehmer durch das Verhalten seines ehemaligen Arbeitgebers gegebenenfalls ein Schaden im Rahmen seines beruflichen Weiterkommens entstehen, so besteht die Möglichkeit gegenüber dem Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Hier ist jedoch der Arbeitnehmer verpflichtet, nachzuweisen, dass der Schaden gerade auf das Fehlverhalten des Arbeitgebers um Bezug auf das Zeugnis zurückzuführen ist.
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