Abstammungsrecht

§ 1591 BGB trifft eine eigentlich selbstverständliche Regelung, nämlich die, dass Mutter eines Kindes die Frau ist, die das Kind geboren hat. Diese eindeutige Regelung dient der Verhinderung der in Deutschland verbotenen sog. Leihmutterschaft. Bei dieser trägt eine Frau eine befruchtete Eizelle aus, die nicht von ihr, sondern von einer anderen Frau stammt.

Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB der Mann,

  1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

  2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder

  3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Wird ein Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren und erkennt ein anderer Mann (z.B. der neue Lebensgefährte der Kindesmutter) die Vaterschaft bis spätestens ein Jahr nach der Scheidung an und stimmt neben der Kindesmutter auch der frühere Ehemann der Anerkennung zu, ist Vater des Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Anerkennung wird jedoch frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.

Die Vaterschaft anfechten kann nach § 1600 BGB

  1. der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der Mann, der die Vaterschaft wirksam anerkannt hat,

  2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (sog. biologischer Vater),

  3. die Mutter und

  4. das Kind.



Die Vaterschaft muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes und läuft ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von den Umständen hat, die gegen die Vaterschaft sprechen. Hier gilt jedoch für das minderjährige Kind die Besonderheit, dass für den Fall, dass sein gesetzlicher Vertreter die Vaterschaft nicht angefochten hat, das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit diese selbst anfechten kann.


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