| Abstammungsrecht |
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§ 1591 BGB trifft eine eigentlich selbstverständliche Regelung, nämlich die, dass Mutter eines Kindes die Frau ist, die das Kind geboren hat. Diese eindeutige Regelung dient der Verhinderung der in Deutschland verbotenen sog. Leihmutterschaft. Bei dieser trägt eine Frau eine befruchtete Eizelle aus, die nicht von ihr, sondern von einer anderen Frau stammt.
Die Vaterschaft anfechten kann nach § 1600 BGB
Die Vaterschaft muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes und läuft ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von den Umständen hat, die gegen die Vaterschaft sprechen. Hier gilt jedoch für das minderjährige Kind die Besonderheit, dass für den Fall, dass sein gesetzlicher Vertreter die Vaterschaft nicht angefochten hat, das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit diese selbst anfechten kann.
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